FG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.1999
5 K 43/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 917
GmbHR 2000, 1116

Steuerfreiheit einer Abfindung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 5 K 43/99

DRsp Nr. 2000/7737

Steuerfreiheit einer Abfindung

1. Nur wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst wurde, ist eine Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. 2. Wenn der Arbeitgeber die entscheidende Ursache für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt hat, liegt eine "Veranlassung" durch den Arbeitgeber vor. 3. Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, bei der er beschäftigt ist und überträgt er zeitgleich mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages seine Gesellschaftsanteile auf den Geschäftsführer der GmbH, dann beruht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einer gesellschaftsrechtlichen Entscheidung.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zahlung in Höhe von 24.000,-- DM als Abfindungszahlung steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG ist.

Die Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der Tischlerei GmbH beschäftigt. Sie ist die Tochter des alleinigen Gesellschafters der Tischlerei GmbH, des inzwischen verstorbenen Herrn .

Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge übernahm die Klägerin am 22. April 1995 Geschäftsanteile der GmbH in Höhe von 50.000,-- DM, entsprechend 60,24 v.H. der Stammeinlage.