FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2007
3 K 1036/03
Normen:
EStG § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1230

Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 3 K 1036/03

DRsp Nr. 2007/12951

Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung

Eine Abfindungszahlung, die ein Steuerpflichtiger als Arbeitnehmer eines Einzelunternehmens für die Aufhebung seines Arbeitsvertrags erhält, ist nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, selbst wenn der Steuerpflichtige in unmittelbarem Anschluss an den beendeten Arbeitsvertrag als Geschäftsführer einer GmbH angestellt wird, an der er neben dem vormaligen Inhaber des Einzelunternehmens zur Hälfte beteiligt ist.

Normenkette:

EStG § 3 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage der Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung, die der Kläger, ein gelernter Schlosser, im Streitjahr 1995 erhalten hat.

Vom 20.12.1992 datiert ein Arbeitsvertrag zwischen der Firma U. Transporte, M (U.), und dem 1948 geborenen Kläger mit im Wesentlichen folgendem Inhalt (Bl. 21 EStA):

- Es gilt der Mantel- und Tarifvertrag für Angestellte im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz.

- Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.1.1993. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und endet mit dem Monat, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.