Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Kläger zu 1 bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Darsteller der A-Produktionsgesellschaft. Der Arbeitslohn setzte sich hierbei aus steuerpflichtigen Einkünften nach § 19 des Einkommensteuergesetzes und aus Einkünften für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zusammen.
Basis für die Gehaltszahlungen an den Kläger zu 1 war der Manteltarifvertrag zwischen den Produktionsgesellschaften und damit dem Arbeitgebers des Klägers zu 1 sowie der Gewerkschaft ver.di vom 27.2.2009 und vom 3.5.2012. Darin war geregelt, dass sich das Arbeitsentgelt für die Mitarbeiter aus der Grundvergütung und der vereinbarten Zulage (Theaterbetriebszulage) zusammensetzt.
Laut dem Vertrag hatte jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung dieser Theaterbetriebszulage i. H. v. 20 % des Arbeitsentgeltes, wobei diese Betriebszulage als tariflicher steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt wurde.
Im Streitfall erfolgte die Ermittlung der steuerfreien Einkünfte des Klägers zu 1, der Theaterbetriebszulage, hierbei seitens des Arbeitgebers.
Dabei fand folgendes Procedere statt:
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