BFH - Beschluß vom 29.03.2000
VI B 399/98
Normen:
EStG (1991) § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1093

Steuerfreiheit für Nachtzuschläge gem. § 3 b Abs. 1 EStG

BFH, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen VI B 399/98

DRsp Nr. 2000/5971

Steuerfreiheit für Nachtzuschläge gem. § 3 b Abs. 1 EStG

1. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 b Abs. 1 EStG, dass nur Zuschläge steuerfrei sind, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. 2. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich eindeutig, dass Herausrechnen von "Zuschlägen" aus einem stets gleichbleibenden Gesamtbruttolohn auch dann nicht zur Steuerfreiheit gem. § 3 b EStG führen kann, wenn die "Zuschläge" ausschließlich für tatsächlich geleistete Nachtarbeitsstunden gezahlt worden sind.

Normenkette:

EStG (1991) § 3b ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.