BFH - Urteil vom 09.11.2005
I R 47/04
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 ; NATOTrStat Art. X Abs. 1 S. 1 ; NATOTrStatZAbk Art. 73 ;
Fundstellen:
BB 2006, 427
BFH/NV 2006, 663
BFHE 211, 500
BStBl II 2006, 374
DB 2006, 703
DStRE 2006, 321
IStR 2006, 204
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 275/2002

Steuerfreiheit für technische Fachkräfte der NATO-Truppen

BFH, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen I R 47/04

DRsp Nr. 2006/2029

Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

»1. "Technische Fachkräfte" i.S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind, auch wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit sie sich nur in ihrer Eigenschaft als "technische Fachkraft" in der Bundesrepublik aufhalten. 2. Eine "technische Fachkraft" hält sich dann nur in dieser Eigenschaft im Inland auf, wenn nach ihren gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückkehren wird. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums.«

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 ; NATOTrStat Art. X Abs. 1 S. 1 ; NATOTrStatZAbk Art. 73 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in den Streitjahren 1998 bis 2000 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.