Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Konferenzdolmetscher beim Europarat tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Mit der am 19.12.2013 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Konferenzdolmetscher sowie Kapital- und Renteneinkünfte.
Durch Bescheid vom 21.02.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 auf 12.291,- € fest. Dabei rechnete er die selbständigen Einkünfte der inländischen festen Einrichtung des Klägers zu und legte sie der inländischen Besteuerung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit zu Grunde.
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