Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2016 in Ihrem Haushalt den minderjährigen B als Pflegekind in Vollzeitpflege im Sinne von § 33 Sozialgesetzbuch 8. Band (nachfolgend SGB VIII) aufgenommen; weitere Pflegekinder wurden nicht betreut.
Hierfür erhielt die Klägerin von der C Jugendhilfe GmbH, einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe (nachfolgend nur noch GmbH) monatliche Beträge wie folgt:
Honorar der Klägerin | 2.981,00 Euro jeweils in den Monaten Januar bis April 2016, Mai bis Dezember 2016 jeweils 3.181,00 Euro monatlich. |
Versorgungspauschale | 744,00 Euro jeweils in den Monaten Januar bis April 2016, jeweils 819 Euro monatlich in den Monaten Mai bis Dezember 2016 |
Taschengeld | jeweils monatlich 23,70 Euro |
Bekleidungsgeld | Beträge zwischen monatlich 38,13 Euro und 35,76 Euro |
Fortbildung | 35,00 Euro jeweils monatlich in den Monaten Januar bis April |
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