FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2005
10 K 129/04
Normen:
EStG § 3b Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 697
EFG 2006, 22

Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zeitzuschläge betreffend Arbeit an Wochenfeiertagen; Einkommensteuer 2001 und 2002

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 10 K 129/04

DRsp Nr. 2005/12381

Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zeitzuschläge betreffend Arbeit an Wochenfeiertagen; Einkommensteuer 2001 und 2002

Der Zeitzuschlag, der für die von einem im Wechselschichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird (in Höhe von von 135 %, nach den Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe, BMT-G II), stellt im Anteil von 100/135 keinen Zuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, sondern eine Barabgeltung für nicht in Anspruch genommenen Freizeitausgleich dar. Deswegen ist der Zuschlag steuerlich in einen steuerpflichtigen Anteil (100/135 des Zuschlages) und einen gemäß § 3b Abs. 1 EStG steuerfreien Anteil (35/135 des Zuschlages) aufzuteilen (gegen Urteile des FG Düsseldorf vom 8.4.2003 3 K 7159/00 E, EFG 2003, 1070; vom 26.3.2004 18 K 6806/00 E, StE 2004, 341).

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die steuerliche Behandlung seiner Zeitzuschläge für Wochenfeiertagsarbeit in den Jahren 2001 und 2002.