FG Hessen - Urteil vom 24.06.2013
3 K 2837/11
Normen:
EStG § 18; EStG § 3 Nr. 12;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 1013
NVwZ-RR 2013, 6

Steuerfreiheit von als Aufwandsentschädigung gezahlten Sitzungsgeldern

FG Hessen, Urteil vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 3 K 2837/11

DRsp Nr. 2013/21579

Steuerfreiheit von als Aufwandsentschädigung gezahlten Sitzungsgeldern

Hat das hessische Finanzministerium in seinen wortgleichen Erlassen vom 21.12.2007 und 9.6.2009 bestimmt, dass die gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder der Mitglieder einer Gemeindevertretung monatlich bis zur Höhe von 175 Euro als echte gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen sind, verdoppelt sich dieser Betrag nicht deshalb, weil der als Mitglied in der Gemeindeverwaltung ehrenamtlich tätige Steuerpflichtige zugleich Vorsitzender dieses Gremiums ist.

Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied der Gemeindevertretung gezahlt werden sind grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 12 EStG. Zur praktischen Umsetzung der Prüfung, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen entstanden sind können die obersten Finanzbehörden der Länder zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen durch Erlass allgemeine Sätze festlegen, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentschädigung anzuerkennen sind.