BFH - Urteil vom 11.04.2024
VI R 1/22
Normen:
EStG § 3b; EStG § 19;
Fundstellen:
DStR 2024, 1400
BB 2024, 1494
StX 2024, 386
NWB 2024, 1750
DStRE 2024, 824
StuB 2024, 524
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 268/18

Steuerfreiheit von außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachten und gesondert vergüteten Zuschlägen für Bereitschaftsdienste; Bemessung der Steurfreiheit nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit

BFH, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen VI R 1/22

DRsp Nr. 2024/8128

Steuerfreiheit von außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachten und gesondert vergüteten Zuschlägen für Bereitschaftsdienste; Bemessung der Steurfreiheit nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit

1. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). 2. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2021 - 14 K 268/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3b; EStG § 19;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen werden von den Mitarbeitern auch in der Nacht betreut.