BFH - Urteil vom 18.09.2002
X R 41/01
Normen:
AFG § 55a ; EStG (1996) § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 43

Steuerfreiheit von Existenzgründerbeihilfen

BFH, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen X R 41/01

DRsp Nr. 2002/17327

Steuerfreiheit von Existenzgründerbeihilfen

Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln im Rahmen des Programms "Arbeit und Qualifikation für Sachsen" sind nicht nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei.

Normenkette:

AFG § 55a ; EStG (1996) § 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin bezog vom 1. Januar bis 13. April 1996 Krankengeld. Seit Mai 1996 ist sie als Unternehmensberaterin selbständig tätig. Die Zahlung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) i.d.F. des Streitjahres 1996 wurde der Klägerin vom zuständigen Arbeitsamt mit der Begründung versagt, sie habe nicht unmittelbar bis zur Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit mindestens 4 Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen.