Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1984 bis 1995 aufgrund einer später ergangenen EuGH-Rechtsprechung zu Gunsten des Klägers zu ändern sind.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der K GmbH, deren Gegenstand im Betrieb von Spielhallen besteht.
In den Streitjahren erbrachte die K GmbH auf den Betrieb von Geldspielgeräten entfallende Umsätze. Der Beklagte führte entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen durch. Die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre wurden bestandskräftig.
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