FG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1268/03
Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus-GmbH in Abhängigkeit von der Erbringung von Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung durch Berechnung der Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen; Berücksichtigung der Erbringung medizinischer Wahlleistungen bei der Berechnung der Jahrespflegetage
BFH, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen V R 5/08
DRsp Nr. 2011/954
Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus-GmbH in Abhängigkeit von der Erbringung von Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung durch Berechnung der Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen; Berücksichtigung der Erbringung medizinischer Wahlleistungen bei der Berechnung der Jahrespflegetage
1. Krankenhaus- und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus-GmbH sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67AO steuerfrei, wenn das Krankenhaus in mindestens 40 v.H. der Jahrespflegetage keine Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung erbringt und seine Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet.2. Bei der Berechnung der Jahrespflegetage ist nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67AO die Erbringung medizinischer Wahlleistungen nicht zu berücksichtigen.