FG Münster - Urteil vom 13.03.2008
3 K 4804/05 L
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
AuA 2009, 425
DB 2008, 1774
EFG 2008, 1012

Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen

FG Münster, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 3 K 4804/05 L

DRsp Nr. 2008/11629

Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen

1. Nachtarbeitszuschläge können auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen als neben dem Grundlohn vereinbart angesehen werden. 2. Der Nachweis der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit kann als erbracht angesehen werden, wenn diese zu arbeitsvertraglich bestimmt geregelten Zeiten angefallen ist und aufgrund des individuellen Arbeitszeitkontos des Arbeitnehmers nachvollzogen werden kann.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen i. S. d. § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin (Klin.) betreibt eine Bäckerei. Im produzierenden Bereich arbeiten ausschließlich der Gesellschaftergeschäftsführer der Klin. sowie zwei angestellte Gesellen. Gebacken wird ausschließlich in den Nachtstunden. Die Klin. unterliegt keiner Tarifbindung.