BFH - Urteil vom 07.07.2005
IX R 56/04
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 44
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 408/02

Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Feiertagsarbeit

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX R 56/04

DRsp Nr. 2005/19606

Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Feiertagsarbeit

1. Zur Steuerfreiheit von Zuschlägen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG.2. Ein Zuschlag für Feiertagsarbeit setzt begrifflich voraus, dass dem Arbeitnehmer die an einem Feiertag geleistete Arbeit - zusätzlich zum üblichen Lohn - vergütet wird.3. Hat der Arbeitnehmer an einem Feiertag gearbeitet und hierdurch einen Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Vergütung erworben, so ist die Abgeltung des Freizeitanspruchs nicht nach § 3b EStG begünstigt.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

I. Der auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beschäftigt Arbeitnehmer in den Bereichen Sozialstation, Heim und Rettungsdienst. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer findet der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Hinsichtlich der Arbeitszeit an Feiertagen ist in § 15 DRK-TV folgende Regelung getroffen:

"In DRK-Dienststellen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.