BFH - Urteil vom 25.05.2005
IX R 72/02
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BB 2005, 1885
BFH/NV 2005, 1925
BFHE 210, 113
BStBl II 2005, 725
DB 2005, 2112
DStRE 2005, 1065
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 82/02

Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

BFH, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen IX R 72/02

DRsp Nr. 2005/12294

Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

»Pauschale Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden.«

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, wenn keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten geführt wurden und die zu berücksichtigenden Stunden allein anhand einer Modellrechnung ermittelt werden.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beschäftigt u.a. Arbeitnehmer, die als Betreuer von Kleingruppen Hilfe zur Erziehung in familienähnlichen und sonstigen betreuten Wohnformen leisten. Hierbei leben die Betreuer mit bis zu sieben Betreuten --zumeist aus schwierigen sozialen Verhältnissen entstammenden oder straffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen-- in einer Wohnung zusammen.