FG München - Urteil vom 22.07.2002
13 K 1912/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 13 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 3 Nr. 50 2. Alt. ; BayRKG Art. 1 Abs. 1 ;

Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen; bei Überschreitung der gesetzlichen Pauschalen liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor; Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Auslagenersatz; Einkommensteuer 1996, 1997

FG München, Urteil vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 13 K 1912/99

DRsp Nr. 2003/8739

Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen; bei Überschreitung der gesetzlichen Pauschalen liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor; Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Auslagenersatz; Einkommensteuer 1996, 1997

1. Reisekostenvergütungen sind nur dann steuerfrei zu belassen, wenn sie die Pauschbeträge in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen. 2. Eine vom Dienstherrn gezahlte Nutzungspauschale für die Unterhaltung eines Arbeitszimmers ist kein Auslagenersatz i. S. der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95, BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 13 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 3 Nr. 50 2. Alt. ; BayRKG Art. 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1996 und 1997 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Beide Ehegatten erzielten 1996 und 1997 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Kläger erzielte außerdem noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog in 1997 noch Lohnersatzleistungen in Form von Arbeitslosengeld.