BFH - Urteil vom 12.02.2009
V R 47/07
Normen:
31977L0388; 32006L0112; UStG § 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 365/02

Steuerfreiheit von Umsätzen aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein; Notwendigkeit des Verfolgens von Erziehungszwecken, Ausbildungszwecken oder Fortbildungszwecken durch den Unternehmer

BFH, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen V R 47/07

DRsp Nr. 2009/14545

Steuerfreiheit von Umsätzen aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein; Notwendigkeit des Verfolgens von Erziehungszwecken, Ausbildungszwecken oder Fortbildungszwecken durch den Unternehmer

Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach dem UStG noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

Normenkette:

31977L0388; 32006L0112; UStG § 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Förderverein von Eltern, der in den Streitjahren 1995 bis 1999 in einem Gymnasium in S eine Cafeteria eingerichtet und die Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken versorgt hat. Die Cafeteria war notwendig geworden, um die Schule als Ganztagesschule führen zu können.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ für die Streitjahre Umsatzsteuerbescheide, weil er die Abgabe von Speisen und Getränken als steuerpflichtig ansah und davon ausging, dass die Umsätze des Klägers nicht nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) steuerbefreit seien.