Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.
Die Klägerin ist als Diplom-Sportlehrerin selbständig tätig. Sie führt folgende Maßnahmen durch: Rückenschule zur besseren Körperhaltung und Entlastung des Bewegungsapparates, Organgymnastik zur Kräftigung der inneren Organe, Atemtherapie zur besseren Durchblutung der Organe, Isometrisches Muskeltraining zur Vorsorge gegen Osteoporose und Funktionstraining (Trokkengymnastik) in Rheumagruppen.
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