FG Köln - Urteil vom 25.02.2015
3 K 1350/12
Normen:
EStG § 3 Nr 26;

Steuerfreiheit von Vergütungen an Rettungshelfer, Nebenberuflichkeit

FG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 1350/12

DRsp Nr. 2015/13376

Steuerfreiheit von Vergütungen an Rettungshelfer, Nebenberuflichkeit

Vergütungen für Rettungshelfer, die nebenberuflich im Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern tätig sind, fallen bis zur Höchstgrenze von 2.400 EUR unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG.

Normenkette:

EStG § 3 Nr 26;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes gezahlte Vergütungen nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind und wann von einer Nebenberuflichkeit i.S.d. Norm auszugehen ist.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege.

Von November 2008 bis August 2009 fand bei ihm für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2007 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt.