FG Köln - Urteil vom 25.04.2001
5 K 3080/98
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 987

Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und nachfolgender Konzernumstrukturierung

FG Köln, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 5 K 3080/98

DRsp Nr. 2001/13204

Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und nachfolgender Konzernumstrukturierung

1. Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt. 2. Ist die gesamthänderische Mitberechtigung des grundstückseinbringenden Gesamthänders im Zeitpunkt der Einbringung durch Vereinbarungen oder Absprachen mit der Gesamthand so eingeschränkt, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine weitere Beteiligung dieses Gesamthänders am Grundstückswert nicht mehr besteht, ist § 5 Abs. 2 GrEStG nicht anwendbar.