FG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2007
17 K 923/05 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 9 Nr. 2 ; AO § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1696

Steuerfreistellung; Beteiligung; Mindestbeteiligung; Grundstücksverwaltende Gesellschaft; Darlehenszinsen; Darlehen; Sonderbetriebseinnahmen; Mitunternehmerstellung; Gestaltungsmissbrauch - Mitunternehmerstatus bei minimaler Beteiligung an GmbH & Co KG nicht missbräuchlich

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 17 K 923/05 F

DRsp Nr. 2007/14978

Steuerfreistellung; Beteiligung; Mindestbeteiligung; Grundstücksverwaltende Gesellschaft; Darlehenszinsen; Darlehen; Sonderbetriebseinnahmen; Mitunternehmerstellung; Gestaltungsmissbrauch - Mitunternehmerstatus bei minimaler Beteiligung an GmbH & Co KG nicht missbräuchlich

1. Beteiligt sich der Hauptdarlehensgeber in geringem Umfang als Kommanditist an einer ausschließlich eigenen, Grundbesitz verwaltenden, GmbH & Co KG, sind die von ihm erzielten Kapitalerträge als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen und, soweit sie auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallen, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuer freizustellen. 2. Die steuerliche Anerkennung der Mitunternehmerstellung eines Darlehensgebers ist nicht von einer absoluten oder relativen Mindestbeteiligung abhängig und kann daher nicht wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts versagt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 9 Nr. 2 ; AO § 42 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin in den Streitjahren 1993 bis 2003 Mitunternehmerin der Beigeladenen, der A GmbH & Co.KG, war.