FG Münster - Urteil vom 06.11.2000
9 K 8595/98 K
Normen:
DBA Indien Art. 16 Abs. 3 a; DBA Indien Art. 7 Abs. 2; DBA Indien Art. 7 Abs. 3; EStG § 3 c; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 235

Steuerfreistellung für Dividenden umfaßt auch Währungskursgewinne und -verluste bei Auszahlung

FG Münster, Urteil vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 9 K 8595/98 K

DRsp Nr. 2001/7186

Steuerfreistellung für Dividenden umfaßt auch Währungskursgewinne und -verluste bei Auszahlung

Die in einem DBA geregelte Steuerfreistellung der Bruttodividenden umfaßt auch Wertänderungen durch Währungskursschwankungen im Zeitpunkt des Zuflusses.

Normenkette:

DBA Indien Art. 16 Abs. 3 a; DBA Indien Art. 7 Abs. 2; DBA Indien Art. 7 Abs. 3; EStG § 3 c; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Währungskursgewinnen und Währungskursverlusten von nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Dividenden.

Die Klägerin (Kl.) ist eine Aktiengesellschaft (AG). Zwischen ihr und der ... (B. AG) besteht aufgrund des Beherrschungsvertrages vom 20.12.1971 und des Ergebnisabführungsvertrages vom 23.11.1973 eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Organträger ist die Kl., Organgesellschaft die B. AG.

Die B. AG, die ein Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis 31.03. hat, ist am Stammkapital der ..., (B. Ltd.) beteiligt. Ihr Anteil am Stammkapital beträgt seit dem Jahr 1989 40 %.