FG Hessen - Urteil vom 11.09.2001
11 K 3180/98
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 ; FGO § 41 Abs. 1 ; GewO § 35 ;

Steuergeheimnis; Offenbarung; Steuerrückstände; Gewerbeuntersagungsverfahren; Personensteuer - Offenbarung von Steuerrückständen im Gewerbeuntersagungsverfahren

FG Hessen, Urteil vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 11 K 3180/98

DRsp Nr. 2002/18081

Steuergeheimnis; Offenbarung; Steuerrückstände; Gewerbeuntersagungsverfahren; Personensteuer - Offenbarung von Steuerrückständen im Gewerbeuntersagungsverfahren

1. Es besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung steuerli-cher Unzuverlässigkeit an Gewerbebehörden, die eine Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung oder Untersagung einer Gewerbeerlaubnis nach § 35 GewO durchführen. 2. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von Steuerrückständen ist nur hinsichtlich der Steuern anzuerkennen, die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen, d.h. bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Gewerbes gründet (§§ 74, 75 AO). 3. Steuerrückstände aus Personensteuern können mitgeteilt werden, wenn deren Festsetzung in vollem Umfang auf den von dem Kläger ausschließlich erzielten gewerblichen Einkünften beruht. 4. Beruhen Steuerrückstände überwiegend auf noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen ist ein zwingendes öffentliches Interesse an deren Mitteilung gegenüber der Gewerbeuntersagungsbehörde zu verneinen. 5. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.v. § 41 Abs. () an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung von Steuerrückstände als Grundlage für die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.