BFH - Urteil vom 24.04.2007
I R 35/06
Normen:
AO § 233;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1619
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 211/05

Steuerherabsetzung auf Null; Verzinsung

BFH, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen I R 35/06

DRsp Nr. 2007/13875

Steuerherabsetzung auf Null; Verzinsung

Ein Steueranspruch ist auch dann gemäß § 233 AO zu verzinsen, wenn zunächst ein positiver Betrag festgesetzt wurde und sich in der Folge aufgrund eines Verlustrücktrags eine Steuer von Null ergibt.

Normenkette:

AO § 233;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahr 2001 zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr (1999) veranlagt. Zugleich wurden ihr gegenüber Zinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von 620 DM festgesetzt. Die Klägerin focht den Zinsbescheid nicht an. Die festgesetzte Steuer wurde zunächst nicht gezahlt.

Im Jahr 2005 änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr nach § 10d Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Die Körperschaftsteuer wurde nunmehr auf 0 EUR festgesetzt. In dem betreffenden Bescheid heißt es, dass die bisherige Zinsfestsetzung bestehen bleibe.