FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2004
14 K 5045/01 E, V, F
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 170 Abs. 4 ; AO § 171 Abs. 5 Satz 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 378 Abs. 1 ; AO § 393 Abs. 1 ;

Steuerhinterziehung; Ausländische Kapitaleinkünfte; Festsetzungsverjährung; Beweismaßreduzierung; In dubio pro reo; Mitwirkungspflicht; Schätzung; Mindestanlagesumme; Zinserträge - Schätzung weiterer Kapitaleinkünfte aufgrund Beschlagnahme eines Order-Barschecks

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 14 K 5045/01 E, V, F

DRsp Nr. 2004/9592

Steuerhinterziehung; Ausländische Kapitaleinkünfte; Festsetzungsverjährung; Beweismaßreduzierung; In dubio pro reo; Mitwirkungspflicht; Schätzung; Mindestanlagesumme; Zinserträge - Schätzung weiterer Kapitaleinkünfte aufgrund Beschlagnahme eines Order-Barschecks

1. Die Annahme einer Steuerhinterziehung und der damit verbundenen Verlängerung der Festsetzungsfrist kann nicht allein auf ein reduziertes Beweismaß infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gestützt werden ("in dubio pro reo"). 2. Das Auffinden eines auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Order-Barschecks einer luxemburgischen Bank kann demnach nur bei einer Schätzung in offener Festsetzungsfrist die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Kapitalanlage der banküblichen Mindestanlage entsprach und dem Steuerpflichtigen hieraus Zinserträge zugeflossen sind.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 170 Abs. 4 ; AO § 171 Abs. 5 Satz 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 378 Abs. 1 ; AO § 393 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Sofortdruckservice. Außerdem erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem im Jahre 1990 erworbenen bebauten Grundstück "X-Straße 1" in "N-Stadt".