BGH - Beschluß vom 17.04.2008
5 StR 547/07
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 2009, 157
StRR 2008, 273
StraFo 2008, 309
wistra 2008, 310
wistra 2009, 31
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 23.05.2007

Steuerhinterziehung bei verdeckten Gewinnausschüttungen und Kirchensteuerhinterziehung

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 547/07

DRsp Nr. 2008/10916

Steuerhinterziehung bei verdeckten Gewinnausschüttungen und "Kirchensteuerhinterziehung"

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens (d. h. den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Dabei muss die Minderung des Unterschiedsbetrags geeignet sein, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, die auf der Ebene des Gesellschafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Allerdings richtet sich die steuerliche Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Anteilseigners nach dem Zeitpunkt, in dem ihm der Vermögensvorteil nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zufließt.