FG München - Urteil vom 26.09.2013
5 K 1610/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 169; AO § 370; AO § 378;

Steuerhinterziehung bei von im Inland bezogenen Kindergeld bei Schulbesuch des Kindes im Ausland

FG München, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 5 K 1610/12

DRsp Nr. 2013/22891

Steuerhinterziehung bei von im Inland bezogenen Kindergeld bei Schulbesuch des Kindes im Ausland

1. Sowohl aus dem Kindergeldmerkblatt 1998 als auch aus dem Merkblatt des Jahres 1999 lässt sich für einen Laien keine eindeutige Mitteilungspflicht für den Fall des mehrjährigen Schulbesuchs des Kindes im Ausland erkennen. 2. Gleiches gilt für den Fall, dass die Kindergeldberechtigte „ins Ausland verzieht”, da sich hieraus eine Meldepflicht nur ergibt, wenn sie den Wohnsitz im Inland aufgibt. 3. Ohne weitere Ermittlungen der Familienkasse kann insbesondere bei Sprachschwierigkeiten der Kindergeldberechtigten nicht davon ausgegangen werden, dass diese durch die weitere Entgegennahme des Kindergeldes eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat.

1. Der Bescheid vom 13. Juli 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2012 werden für den Kindergeldzeitraum September 2003 bis Dezember 2006 in Höhe von 6.160 EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 51%, die Beklagte zu 49%.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.