FG Münster - Urteil vom 20.09.2006
5 K 4518/02 U
Normen:
AO § 71 § 146 § 371 ; UStG § 22 ; StGB § 27 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 488

Steuerhinterziehung, Beihilfe; Haftung

FG Münster, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 4518/02 U

DRsp Nr. 2007/4702

Steuerhinterziehung, Beihilfe; Haftung

Die Erklärung von Umsätzen gegenüber dem FA, die nicht auf ordnungsgemäßen Einnahmeaufzeichnungen beruhen und damit nicht zutreffend sein können, erfüllen somit in der Person, der für die Betreuung des Mandats des Steuerpflichtigen zuständig ist, objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Normenkette:

AO § 71 § 146 § 371 ; UStG § 22 ; StGB § 27 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Haftung des Klägers (Kl.) für Steuerschulden nach § 71 Abgabenordnung (AO).

Der seinerzeit in U. ansässige Kl. betreute als angestellter Steuerfachgehilfe der O. ... GmbH (im folgenden O.), deren Sitz sich zunächst in N1., ab Herbst 1993 in P. befand, die N. und E. T. GbR (GbR). Die GbR war mit Vertrag vom 26.05.1988 zwischen den Brüdern N. T. (N. T.) und E. T. (E. T.) gegründet worden und betrieb ab August 1988 das Schank- und Speiselokal "Restaurant Y." in I1.. Der Kl., gelegentlich auch andere Mitarbeiter der O., suchte in einem Rhythmus von ca. zwei bis drei Monaten das Restaurant auf und nahm die Buchungsunterlagen der GbR zur weiteren Bearbeitung bei seinem Arbeitgeber mit.