BFH - Beschluss vom 15.01.2008
VII B 149/07
Normen:
AO § 30 Abs. 4 ; BRRG § 125c ; BDG § 15 ;
Fundstellen:
BB 2008, 990
BFH/NV 2008, 636
BFHE 220, 197
BStBl II 2008, 337
DB 2008, 566
NVwZ 2008, 1159
ZBR 2008, 207
wistra 2008, 224
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7060/07

Steuerhinterziehung durch Beamtin der Bundesfinanzverwaltung: Mitteilung der im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörde an den Dienstvorgesetzten zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen

BFH, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen VII B 149/07

DRsp Nr. 2008/4456

Steuerhinterziehung durch Beamtin der Bundesfinanzverwaltung: Mitteilung der im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörde an den Dienstvorgesetzten zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen

»1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können. 2. Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.«

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4 ; BRRG § 125c ; BDG § 15 ;

Gründe: