BFH - Urteil vom 29.04.2008
VIII R 28/07
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 § 45a Abs. 2 ; AO § 370 ; FGO § 126 Abs. 6 § 96 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2222
BFH/NV 2008, 1391
BFHE 220, 332
BStBl II 2009, 842
DB 2008, 1538
NJW 2008, 2941
wistra 2009, 76
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 30186/03

Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen wegen fehlender Steuerbescheinigung; Unzulässigkeit von Blanko-Steuerbescheinigungen; Entscheidung über Verfahrensrüge ohne Begründung; Unterbrechung des Revisionsverfahrens; Anrechnungsverfügung als Verwaltungsakt; Revisibilität der Würdigung einer Einlassung als Schutzbehauptung

BFH, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen VIII R 28/07

DRsp Nr. 2008/13088

Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen wegen fehlender Steuerbescheinigung; Unzulässigkeit von Blanko-Steuerbescheinigungen; Entscheidung über Verfahrensrüge ohne Begründung; Unterbrechung des Revisionsverfahrens; Anrechnungsverfügung als Verwaltungsakt; Revisibilität der Würdigung einer Einlassung als Schutzbehauptung

»1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so konnte eine Anrechnung der --eventuell-- einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden. 2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal" versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung zu erblicken sein.