FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.11.2006
2 K 30186/03
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO § 370 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 95

Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Erträgen aus Tafelgeschäften

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 30186/03

DRsp Nr. 2007/19032

Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Erträgen aus Tafelgeschäften

Aus dem Verschweigen erheblicher Erträge aus Tafelgeschäften in der Steuererklärung und dem Verzicht gegenüber der Bank auf die Ausstellung von Steuerbescheinigungen über die von diesen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer ergibt sich, dass der Steuerpflichtige eine vollständige Erfassung seiner regelmäßigen jährlichen Kapitaleinkünfte für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft vermeiden möchte. Dieses Gesamtverhalten stellt eine bedingt vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung dar .

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO § 370 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Änderung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheides 1993 zulässig und Einnahmen aus anonymen Tafelgeschäften in Höhe von 63.888,33 DM anzusetzen sind.