OLG Hamm - Beschluss vom 02.08.2001
2 Ws 156/01
Normen:
AO § 370 ; StGB § 78 ;
Fundstellen:
StV 2002, 83
wistra 2001, 474

Steuerhinterziehung; Einkommensteuerhinterziehung; Gewerbesteuerhinterziehung; Beginn der Verfolgungsverjährung; Anknüpfungszeitpunkt; Ende der Veranlagungsarbeiten; Beendigung der Tat

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 2 Ws 156/01

DRsp Nr. 2001/13026

Steuerhinterziehung; Einkommensteuerhinterziehung; Gewerbesteuerhinterziehung; Beginn der Verfolgungsverjährung; Anknüpfungszeitpunkt; Ende der Veranlagungsarbeiten; Beendigung der Tat

»Für den Beginn der Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung muss der Anknüpfungspunkt der Beendigung der Tat zu Gunsten des Steuerpflichtigen soweit wie möglich vorgezogen werden. Er ist demzufolge auf den Beginn und nicht auf das Ende der Veranlagungsarbeiten zu legen.«

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 78 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Bochum wirft dem Angeschuldigten mit ihrer Anklage vom 7. Oktober 1999 u.a. die Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer durch Unterlassen für die Jahre 1990 bis 1996 vor (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).