Die Antragsteller sind für die Streitjahre 1990 bis 1992 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Antragsteller bezog aus seiner früheren Tätigkeit für die A AG aus einer Pensionszusage und anderen firmeninternen Zusatzleistungen ein Einkommen. Außerdem erhielt er eine Pensionskassenrente. Streitig ist, ob die Einkommensteuerfestsetzungen im Hinblick auf die nicht in den Steuererklärungen angegebene und in den ursprünglichen Steuerbescheiden nicht angesetzte Pensionskassenrente berichtigt werden konnten.
Der in den Streitjahren und auch davor steuerlich beratene Antragsteller war wissenschaftlicher Berater der AG im Pharmabereich. Ausweislich der Lohnsteuerkarten bezog er folgenden Bruttoarbeitslohn:
1990 1991 1992
133.988,90 DM 49.251 DM 44.295 DM
zzgl. Entschädigung 114.000 DM
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