FG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2000
13 V 556/00 A (E)
Normen:
AO § 44 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 3; AO § 370 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1168

Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Gesamtschuldner - Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung durch einen Gesamtschuldner

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 13 V 556/00 A (E)

DRsp Nr. 2001/1547

Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Gesamtschuldner - Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung durch einen Gesamtschuldner

Im Falle der Steuerhinterziehung durch einen Gesamtschuldner verlängert sich - vorbehaltlich der Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO - die Festsetzungsfrist auch gegenüber einem nicht tatbeteiligten weiteren Gesamtschuldner (zusammenveranlagter Ehegatte).

Normenkette:

AO § 44 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 3; AO § 370 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind für die Streitjahre 1990 bis 1992 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Antragsteller bezog aus seiner früheren Tätigkeit für die A AG aus einer Pensionszusage und anderen firmeninternen Zusatzleistungen ein Einkommen. Außerdem erhielt er eine Pensionskassenrente. Streitig ist, ob die Einkommensteuerfestsetzungen im Hinblick auf die nicht in den Steuererklärungen angegebene und in den ursprünglichen Steuerbescheiden nicht angesetzte Pensionskassenrente berichtigt werden konnten.

Der in den Streitjahren und auch davor steuerlich beratene Antragsteller war wissenschaftlicher Berater der AG im Pharmabereich. Ausweislich der Lohnsteuerkarten bezog er folgenden Bruttoarbeitslohn:

1990 1991 1992

133.988,90 DM 49.251 DM 44.295 DM

zzgl. Entschädigung 114.000 DM