Streitig ist, ob hinsichtlich nicht erklärter Zinseinkünfte für in der Türkei angelegte Gelder, eine Steuerhinterziehung in den Jahren 1992-1996 vorliegt.
Die Kläger sind in den Streitjahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie leben seit 1972 in Deutschland, der Kläger ist bei .... als Arbeiter beschäftigt, die Klägerin ist Hausfrau.
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