FG Hessen - Urteil vom 26.02.2007
8 K 3392/06
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 ; AO § 162 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 20 ;

Steuerhinterziehung; Kapitaleinkünfte; Schätzung; Vorsatz; Verjährung - Steuerhinterziehung bei geschätzten Einkünften

FG Hessen, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 8 K 3392/06 - Aktenzeichen 8 K 3393/06

DRsp Nr. 2008/17249

Steuerhinterziehung; Kapitaleinkünfte; Schätzung; Vorsatz; Verjährung - Steuerhinterziehung bei geschätzten Einkünften

Dem Vorwurf der Steuerhinterziehung steht nicht entgegen, dass sich die Höhe der Steuer für die Veranlagungszeiträume teilweise auf geschätzte Steuerbeträge im Ausland bezieht, wenn das Gericht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses davon überzeugt ist, dass mindestens Kapitalerträge in der geschätzten Höhe erzielt wurden.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 ; AO § 162 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob das Finanzamt zu Recht Einkommensteuer auf Kapitalerträge für die Streitjahre und Vermögensteuer auf Kapitalvermögen zu den streitigen Vermögensteuerstichtagen festgesetzt hat.

Der Kläger erhält Versorgungsbezüge als ... im Ruhestand. In seinen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte er Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur) für die Jahre 1990 - 1993.

Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen gegen die A-Bank eG wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde bekannt, dass unter dem Namen des Klägers in 1992 und 1993 mehrere Bankeinzahlungen bei der A-Bank zu Gunsten der B-Bank, nämlich am

13.10.92 DM

17.12.92 DM

21.12.92 DM

03.02.93 DM