Strittig ist, ob das Finanzamt zu Recht Einkommensteuer auf Kapitalerträge für die Streitjahre und Vermögensteuer auf Kapitalvermögen zu den streitigen Vermögensteuerstichtagen festgesetzt hat.
Der Kläger erhält Versorgungsbezüge als ... im Ruhestand. In seinen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte er Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur) für die Jahre 1990 - 1993.
Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen gegen die A-Bank eG wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde bekannt, dass unter dem Namen des Klägers in 1992 und 1993 mehrere Bankeinzahlungen bei der A-Bank zu Gunsten der B-Bank, nämlich am
13.10.92 DM
17.12.92 DM
21.12.92 DM
03.02.93 DM
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