Der Kläger war Mitglied einer Erbengemeinschaft nach X (seiner Tante). Er reichte am 22.04.2005 für seine am 08.08.2003 verstorbene Tante Einkommensteuererklärungen für 1993 bis 1997 beim beklagten Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom 10.06.2005 lehnte das Finanzamt die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen ab, da die Festsetzungsfrist für die Veranlagungen abgelaufen sei. Die steuerlichen Voraussetzungen zur Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung seien nicht gegeben. Ein objektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung liege nicht vor, da sich durch die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen keine Steuerverkürzungen ergäben. Ob ein subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliege, könne im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben, da keine Steuerfestsetzung erfolgt sei.
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