BFH - Urteil vom 18.05.2005
VIII R 107/03
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2145
BFH/NV 2005, 2145
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 509/96

Steuerhinterziehung; Steuerberater

BFH, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen VIII R 107/03

DRsp Nr. 2005/17937

Steuerhinterziehung; Steuerberater

Verschafft der Stpfl. dem steuerlicher Berater die für die Steuererklärung erforderlichen Informationen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Stpfl. darauf vertraut, der Steuerberater würde rechtzeitig richtige und vollständige Angaben machen.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind als Erben die Rechtsnachfolger der Geschwister A und B. Die Geschwister schlossen am 29. September 1987 als Treugeber mit der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Treuhandvertrag. Danach verpflichtete sich die Treuhänderin, für B eine Beteiligung an der ... Schifffahrts KG (im Folgenden: KG) in Höhe von 3 640 000 DM und für A in Höhe von 1 560 000 DM zu übernehmen. Zweck der KG war der Betrieb des Schiffes MS "...". Das Schiff wurde bei der ... GmbH (im Folgenden: GmbH) gebaut.

Die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG für 1987 wurde am 13. September 1988 abgegeben. Es erging ein entsprechender Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung. Im Juni 1993 fand bei der KG eine Außenprüfung statt. Die Besteuerungsgrundlagen wurden mit Bescheid vom 24. November 1993 endgültig festgesetzt.