FG München - Urteil vom 06.09.2006
1 K 55/06
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 169 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 § 42d § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1054
EFG 2007, 161

Steuerhinterziehung und Berichtigungserklärung gegenüber unzuständigem Finanzamt

FG München, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 55/06

DRsp Nr. 2006/29640

Steuerhinterziehung und Berichtigungserklärung gegenüber unzuständigem Finanzamt

Erlangt das Finanzamt erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist von der zu Arbeitslohn führenden Ausübung von Aktienoptionen Kenntnis, weil der Arbeitnehmer -der zunächst einem Tatbestandsirrtum unterlag- nachdem er von der steuerlichen Relevanz der Optionsausübung erfährt, keine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 innerhalb der regulären Festsetzungsfrist an das zuständige Finanzamt sendet, liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vor (hier: Abgabe einer Nacherklärung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber auch im Namen des Arbeitnehmers beim Betriebsstätten-Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist; Eingang der Kontrollmitteilung beim zuständigen Finanzamt jedoch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist).

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 169 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 § 42d § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Steuerbescheide nachträglich geändert werden durften.