FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2011
13 K 5726/08
Normen:
EStG § 10d; AO § 90; AO § 160; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4; AO § 171 Abs. 5; AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1208

Steuerhinterziehung Verwertung einer CD-ROM mit Daten über Stiftungen nach liechtensteiner Recht Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten kein Rechtsschutzbedürfnis bei Null-Festsetzung Entscheidung über Verlustabzug Hemmung der Festsetzungsfrist durch Ermittlungen der Steuerfahndung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 13 K 5726/08

DRsp Nr. 2011/19195

Steuerhinterziehung Verwertung einer CD-ROM mit Daten über Stiftungen nach liechtensteiner Recht Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten kein Rechtsschutzbedürfnis bei Null-Festsetzung Entscheidung über Verlustabzug Hemmung der Festsetzungsfrist durch Ermittlungen der Steuerfahndung

1. Die Klage ist unzulässig, wenn der Steuerbescheid die Einkommensteuer mit null festsetzt. 2. Über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10d EStG ist nicht im Jahr der Entstehung des Verlustes, sondern im Abzugsjahr zur entscheiden. 3. Wird dem FA durch eine anonym übermittelte CD-ROM bekannt, dass der Steuerpflichtige über Stiftungsvermögen in Lichtenstein verfügt, aus dem Zinseinkünfte geflossen sind, und verletzt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 AO, können für ihn nachteilige Schlüsse im Rahmen der Schätzung gezogen werden. 4. Die Zuständigkeit der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen hängt nicht davon ab, dass gleichzeitig ein Steuerstrafverfahren durchgeführt wird. 5. Ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 AO. 6. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.

Die Klage wird abgewiesen.