FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2007
7 K 6977/04 E
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; DBA-Türkei Art. 11 Art. 23 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1485

Steuerhinterziehung; Vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum; Parallelwertung in der Laiensphäre - Steuerhinterziehung mit bedingtem Vorsatz

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 7 K 6977/04 E

DRsp Nr. 2007/21375

Steuerhinterziehung; Vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum; Parallelwertung in der Laiensphäre - Steuerhinterziehung mit bedingtem Vorsatz

1. Für den bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung genügt es, wenn der Täter zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder hätte erkennen können. Auf einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum kann er sich dann nicht berufen. 2. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei der Nichterklärung von Zinseinnahmen aus Geldanlagen bei einer türkischen Bank sprechen folgende Umstände: - langjährig Ansässigkeit der Stpfl. in Deutschland - regelmäßige Abgabe von Einkommensteuererklärungen - Verneinung von Kapitaleinnahmen über dem Freibetrag - Quellensteuerpflicht der Einnahmen - Höhe der Geldanlagen - Bareinzahlung trotz bestehender Bankverbindung - Inanspruchnahme bestehender Steuervergünstigungen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; DBA-Türkei Art. 11 Art. 23 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und im Inland nichtselbständig tätig.

In den Streitjahren 1993 und 1995 erklärten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von

Kläger Klägerin