BFH - Beschluß vom 17.02.1999
IV B 66/98
Normen:
AO §§ 160 173 Abs. 2 § 370 Abs. 4 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1188

Steuerhinterziehung; Weitergabe nicht erklärter Einnahmen an Dritte

BFH, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen IV B 66/98

DRsp Nr. 1999/6186

Steuerhinterziehung; Weitergabe nicht erklärter Einnahmen an Dritte

1. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio proreo" zu beachten. 2. Für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Satz 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, ist kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Beweislast trägt. 3. Macht ein Stpfl. geltend, er habe seine nicht erklärten Einnahmen verwendet, um betrieblich veranlasste Zahlungen an nicht benannte Dritte zu leisten, hängt die Annahme einer vollendeten Steuerhinterziehung davon ab, ob das FA bei richtigen Angaben des Stpfl. über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben die angeblichen Zahlungen ohne Empfängerbenennung als Betriebsausgaben anerkannt hätte.

Normenkette:

AO §§ 160 173 Abs. 2 § 370 Abs. 4 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 5 ;

Gründe: