FG Hessen - Urteil vom 15.12.2016
1 K 1507/16
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2017, 610
FamRZ 2017, 1013
UVR 2017, 171
ZEV 2017, 288

Steuerklasse; Abstammung; Vaterschaft

FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 1 K 1507/16

DRsp Nr. 2017/2480

Steuerklasse; Abstammung; Vaterschaft

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid vom 4. Mai 2016 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2016 dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 0,-- € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten für die Festsetzung von Schenkungsteuer ist die Anwendung der Steuerklasse I auf eine Zuwendung des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters an seine Tochter.