FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2001
6 K 1021/00
Normen:
EStG § 1a ; EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 3 ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 4 ;

Steuerklasseneinreihung ausländischer Arbeitnehmerehegatten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 1021/00

DRsp Nr. 2002/4264

Steuerklasseneinreihung ausländischer Arbeitnehmerehegatten

Leben im Inland arbeitende Ehegatten, von denen der eine Teil (Ehemann) während des gesamten Kalenderjahres ausschließlich die EG-ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und der andere Teil (Ehefrau) im Kalenderjahr die deutsche Staatsbürgerschaft aufgibt, im EG-Ausland, so kommt eine Einreihung der Ehefrau in Lohnsteuerklasse III oder IV für die Zeit ihrer deutschen Staatsangehörigkeit dann nicht in Betracht, wenn die während des gesamten Kalenderjahres erzielten Geamteinkünfte der Ehegatten zu nicht mindestens 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen und die im Ausland besteuerten Einkünfte den Betrag von 24.000,-- DM übersteigen.

Normenkette:

EStG § 1a ; EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 3 ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheids über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für die Lohnzahlungszeiträume Januar und Februar 1999.