Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob Aufwendungen für sog. "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, deren Alleinerbe er ist, wurden im Streitjahr 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§°26, 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Beide Eheleute wiesen im Streitjahr einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit Merkzeichen G auf. Bei dem Kläger war der Pflegegrad 2 festgestellt. Bei seiner Ehefrau war ebenfalls zunächst der Pflegegrad 2 festgestellt bzw. ab Oktober 2019 der Pflegegrad 3.
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