BFH - Urteil vom 10.03.2015
VI R 60/11
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFHE 249, 468
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1880/10 414

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Adoption eines Kindes

BFH, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen VI R 60/11

DRsp Nr. 2015/11428

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Adoption eines Kindes

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden–Württemberg vom 10. Oktober 2011 6 K 1880/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen für die Adoption eines Kindes, die erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte, in Höhe von 8.560,68 € als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

Wegen sog. primärer Sterilität haben die Kläger keine leiblichen Kinder. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab.