FG Münster - Urteil vom 11.03.2016
4 K 3365/14 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; UStG § 14c Abs. 2 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 12

Steuerliche Abzugsfähigkeit der aus einem betrügerischen Anlagesystem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstandenen Verluste

FG Münster, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 4 K 3365/14 E

DRsp Nr. 2016/7234

Steuerliche Abzugsfähigkeit der aus einem betrügerischen Anlagesystem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstandenen Verluste

Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2011 und 2012 werden dahingehend abgeändert, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 136.425 € (2011) sowie in Höhe von ./. 5.694 € (2012) berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; UStG § 14c Abs. 2 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste, die aus einem betrügerischen Anlagesystem im Zusammenhang mit der beabsichtigten - letztlich aber nicht vollzogenen - Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstanden sind, steuerlich abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden für die Streitjahre zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.