BFH - Urteil vom 14.05.2014
X R 23/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10; EStG § 33; StGB § 299 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 181/11

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten des Strafverfahrens wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und eines für verfallen erklärten Betrages

BFH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen X R 23/12

DRsp Nr. 2014/12144

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten des Strafverfahrens wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und eines für verfallen erklärten Betrages

1. Das für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.2. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.3. "Beauftragter" i.S. des § 299 Abs. 2 StGB kann auch sein, wer nicht rechtlich, sondern nur faktisch Einfluss auf die Entscheidung eines anderen nehmen kann.4. Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10; EStG § 33; StGB § 299 Abs. 2;

Gründe

I.