BFH - Urteil vom 01.06.2016
X R 43/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 33; GG Art. 1, Art. 20, Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 536
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1858/12

Steuerliche Abzugsfähigkeit des Selbstbehalts in der privaten KrankenversicherungBerücksichtigungsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen X R 43/14

DRsp Nr. 2016/17578

Steuerliche Abzugsfähigkeit des Selbstbehalts in der privaten Krankenversicherung Berücksichtigungsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung

1. Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden. 2. Er kann nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. 3. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts ist von Verfassungs wegen nicht geboten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. August 2013 15 K 1858/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 33; GG Art. 1, Art. 20, Art. 3 Abs. 1;

Gründe

A.