FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.04.2008
6 K 327/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1;

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Gerichts- und Anwaltskosten wegen Beleidigung auf Dienstfahrt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 327/07

DRsp Nr. 2009/20766

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Gerichts- und Anwaltskosten wegen Beleidigung auf Dienstfahrt

1. Gerichts- und Anwaltskosten, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Beleidigung enstehen, die von einem Betriebsprüfer während einer Dienstfahrt begangen wird, sind nicht als Werbungskosten absetzbar, da zwischen dem beleidigenden Verhalten und der beruflichen Tätigkeit des Betriebsprüfers kein steuerlicher Sachzusammenhang besteht. 2. Sie werden auch nicht bereits deswegen zu Werbungskosten, weil die verhängte Strafe beim Verurteilten disziplinarrechtliche Folgen haben kann. 3. Es handelt sich auch nicht um zwangsläufig erwachsene Kosten, die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der strafrechtlich wegen Beleidigung verurteilte Kläger die im Rahmen des Strafverfahrens angefallenen Rechtsanwaltskosten von 549 EUR steuerlich geltend machen kann.

Der ledige Kläger ist Finanzbeamter und war im Streitjahr als Betriebsprüfer im Außendienst tätig. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.